Die EnSTransV betrifft Unternehmen unter anderem, wenn diese zur Stromsteuerrückvergütung einen Antrag an das Zollamt einreichen (Formblatt 1449 gemäß der SpaEfV).
Seit dem 01.07.2016 haben alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Pflicht, über staatliche Beihilfen Aufzeichnung zu führen. Im Energie- bzw. Stromsteuerrecht sind derzeit 15 Steuerbegünstigungstatbestände als staatliche Beihilfe einzuordnen. Für diese müssen daher von Ihrer Seite aus zukünftig Anzeigen oder Erklärungen abgegeben werden, die dann durch das Zollamt bearbeitet werden.
Hierfür hat die Zollverwaltung zum 01.05.2017 eigens ein Erfassungsportal entwickelt. Dieses Portal ermöglicht es Begünstigten im Sinne der EnSTransV, ihren Verpflichtungen elektronisch über eine Internetanwendung nachzukommen. Das Portal ist kostenlos und es ist keine besondere Software erforderlich.
Auch wenn in diesem Jahr die Übermittlung der nach EnSTransV vorgesehenen Angaben noch über die entsprechenden Papiervordrucke zulässig und das Portal erst ab 2018 verbindlich zu nutzen ist (§ 7 Absatz 2 EnSTransV), bietet dieses jedoch bereits jetzt die Möglichkeit, die internen Arbeitsabläufe anzupassen und im Ergebnis Zeit und Kosten zu sparen.
Beachten Sie bitte, dass bei erstmaliger Nutzung des Portals ein Benutzerkonto mit den erforderlichen Stammdaten angelegt werden muss (Registrierung). Nach Prüfung der Registrierung durch das zuständige Hauptzollamt erfolgt eine Freischaltung des Benutzerkontos und die Abgabe von Anzeigen, Erklärungen sowie Anträgen auf Befreiung von der Abgabepflicht ist ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt möglich. Auch wenn die Eingabe und Übermittlung der Daten an die Zollverwaltung mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden sind, wird empfohlen, die Registrierung frühzeitig nach dem 1. Mai 2017 vorzunehmen, da die Abgabefrist für die das Jahr 2016 betreffende Anzeigen, Erklärungen und Anträge auf Befreiung von der Abgabepflicht am 30. Juni 2017 endet.
Das Erfassungsportal zur EnSTransV kann über die Internetseite der Zollverwaltung () aufgerufen werden und findet sich dort auf der Startseite unter der Rubrik „Dienste und Datenbanken“. Eine vorläufige Verfahrensanweisung sehen Sie hier:
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht befreien zu lassen. Die Voraussetzungen sind im § 6 der EnSTransV festgelegt.
Wenn hierzu Fragen oder Klärungsbedarf bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Zollamt oder an den Service Desk Zoll (Kontaktdaten siehe Verfahrensanweisung Seite 49).